Hausordnung
Das Zusammenleben in einer Hausgemeinschaft erfordert die gegenseitige Rücksichtnahme aller Hausbewohner. Um das ungestörte Zusammenleben zu erreichen, ist die nachfolgende Hausordnung als rechtsverbindlicher Bestandteil des Nutzungsvertrages einzuhalten.
I. Schutz vor Lärm
1. Vermeidbarer Lärm belastet unnötig alle Hausbewohner. Deshalb ist Musizieren während der allgemeinen Ruhezeiten von 13.00 bis 15.00 und von 22.00 bis 7.00 Uhr untersagt. Fernseh-, Radio- und Tongeräte sind stets auf Zimmerlautstärke einzustellen. Die Benutzung im Freien und auf Balkonen, Loggien usw. darf die übrigen Hausbewohner nicht stören.
2. Sind bei hauswirtschaftlichen und handwerklichen Arbeiten in Haus, Hof und Garten belästigende Geräusche nicht zu vermeiden (Klopfen von Teppichen und Läufern, Bohren, Basteln und dergleichen), so sind diese Verrichtungen werktags in der Zeit von 7.00 bis 12.00Uhr und von 15.00 bis 20.00 Uhr vorzunehmen. Ausnahmen bilden dabei gewerbliche Instandsetzungsarbeiten in Wohnungen und an Gebäuden sowie Umfeldpflegearbeiten, die durch die GWG in Auftrag gegeben wurden.
3. Die Benutzung von Staubsaugern und Waschmaschinen ist in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr nicht gestattet.
4. Kinderspiel
Kinder sollten möglichst auf den Spielplätzen spielen. Das Spielen der Kinder in den Anlagen muß auf die Anwohner und die Bepflanzung Rücksicht nehmen. Spiele und Sportarten (z.B. Fußballspiel) sind auf den unmittelbar an die Gebäude angrenzenden Freiflächen, im Treppenhaus und in sonstigen Nebenräumen nicht gestattet.
5. Festlichkeiten aus besonderem Anlaß, die sich bis über 22.00 Uhr hinaus erstrecken, sollen den betroffenen Hausbewohnern rechtzeitig angekündigt werden. Andere Bestimmungen, die einzuhalten sind, bleiben davon unberührt.
II.Sicherheit
1. Die Haustüren (Hof- und Straßentüren) sind zum Schutz aller Mitbewohner, insbesondere auch zur Erhaltung des Versicherungsschutzes, abgeschlossen zu halten, falls die Tür zum Hof mit einer Klinke ausgestattet ist. Ist die Hoftür außen mit einem Knauf versehen, so ist die Hoftür durch Heranziehen zu schließen. Die Hauseingangstür ist einzuklinken. Sie ist mit einer Türfreisprecheinrichtung ausgestattet und soll nicht zusätzlich abgeschlossen werden, so dass den Besuchern die Tür über diese Einrichtung von der Wohnung aus jederzeit geöffnet werden kann. Die Tagesentriegelung darf nur für kurze Zeit und unter Aufsicht der Tür eingestellt werden. Der Verlust von Haustürschlüsseln (Generalschließsystem) ist der Geschäftsstelle der GWG sofort bekannt zu geben.
2. Haus- und Hofeingänge, Treppen und Flure erfüllen ihren Zweck als Fluchtwege nur, wenn sie freigehalten werden. Sie dürfen daher weder zugeparkt, noch durch Fahr- oder Motorräder, Kinderwagen usw. versperrt werden.
3. Das Rauchen, der Umgang mit offenem Feuer sowie das Lagern von feuergefährlichen, leicht entzündbaren und/oder Geruch verursachenden Stoffen und dergleichen in Treppenhäusern, Keller- und Bodenräumen ist untersagt.
4. Spreng- und Explosionsstoffe sowie Gasflaschen und Benzin in Kanistern oder sonstigen Behältern dürfen nicht in den Häusern oder in GWG-eigenen Gebäuden und Garagen oder auf dem Gelände der GWG gelagert werden.
5. Bei Undichtigkeiten oder sonstigen Mängeln an den Gas- oder Wasserleitungen ist sofort der Havariedienst (notfalls Feuerwehr) oder die Genossenschaft zu benachrichtigen. Wird Gasgeruch in einem Raum bemerkt, darf dieser nicht mit offenem Licht betreten werden. Elektrische Schalter sind nicht zu betätigen. Die Fenster sind zu öffnen. Der Feuerhaupthahn im Keller ist zu schließen.
6. Versagt die allgemeine Flur- und Treppenbeleuchtung, so ist unverzüglich die Genossenschaft zu benachrichtigen. Bis Abhilfe geschaffen wird, soll der Hausbewohner für ausreichende Beleuchtung der zur Wohnung führenden Treppe und des dazugehörigen Flures sorgen.
7. Das Grillen mit festen oder flüssigen Brennstoffen ist auf Balkonen, Loggien und auf den unmittelbar am Gebäude liegenden Flächen nicht gestattet. Grillen auf dem Hofgelände bedarf der Zustimmung aller betroffenen Hausbewohner.
8. Beschädigungen der Substanz des Hauses oder seiner Anlagen sind sofort dem Vermieter oder seinem Beauftragten zu melden. Das gilt auch für Vandalismusfeststellungen wie Graffitibesprühungen von Häusern und sonstigem GWG-Eigentum. Bei unmittelbar drohenden Gefahren sollen die Mieter einstweilen selbst durch geeignete Maßnahmen für Abhilfe sorgen. Sicherungen und Warnzeichen sind anzubringen.
9. Veränderungen der Substanz des Hauses und seiner Anlagen dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters vorgenommen werden.
Jegliche Fremdanlagenerweiterungen oder Veränderungen an den Gebäuden durch den Mieter ohne schriftliche Genehmigung des Vorstandes sind verboten (z. B. Antennenanlagen, Unterputzverlegung, Elektroanlagenerweiterungen, Türenausbau, Fliesenlegerarbeiten, Wand- und Deckenverkleidungen usw.).
Eingriffe und Veränderungen
- am Heizsystem
- an der Elektro-Installation
- an Kalt- und Warmwasseranlagen
- an den Freisprechanlagen
- am Generalschließsystem
werden grundsätzlich nur durch den Vorstand der GWG veranlasst.
10. Verkehrssicherungspflicht des Mieters
Treppen, Flure und Podeste sind nicht für das Lagern von Schuhen, Eimern und sonstigen Gegenständen zu nutzen. Für Unfälle, die aus der Nichtbeachtung dieser Verkehrssicherungspflicht entstehen, haftet der Wohnungsmieter persönlich.
11. Das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Hof ist nur bei vorhandenen PKW-Stellplätzen und nur deren Mietern gestattet. Unberechtigt abgestellte Fahrzeuge können abgeschleppt werden. Die Kosten hat der Verursacher oder ersatzweise der Mieter zu übernehmen, der besucht wurde und das Abstellen des Fahrzeuges geduldet hat. Fahrzeuge dürfen innerhalb der Wohnanlage nicht gewaschen werden. Ölwechsel der Fahrzeuge ist dort nicht gestattet. In der Liegenschaft Fr.-Ebert-Ring 11-56 können die anwohnenden Genossenschafter Ihr Fahrzeug nur maximal für die Dauer des Be- und Entladens direkt am Gehweg abstellen. Danach ist das Fahrzeug aus der Liegenschaft zu entfernen. Bei Nichtbeachtung kann dieses Fahrzeug kostenpflichtig abgeschleppt werden.
12. Fahrräder und sonstige Gegenstände dürfen nicht in technischen Räumen der Kellerbereiche, in denenElektroanlagen, Wasser- und Gaszähler installiert sind, abgestellt werden. Diese Räume dürfen aus sicherheitstechnischen Gründen nicht abgeschlossen werden und müssen jederzeit zugänglich sein.
13. Auf Trockenböden und in Gemeinschaftskellern dürfen nur kurzfristige Zwischenlagerungen vorgenommen werden, wenn dazu eine Genehmigung des Vorstandes mit Angabe des Entsorgungsdatums vorliegt. Nach dem Trocknen der Wäsche in den Trockenräumen und auf den Trocknungsanlagen auf dem Hofgelände sind die Leinen zu entfernen. Auf den Balkonen darf Wäsche nur unterhalb der Brüstung getrocknet werden.
14. Das Reinigen von Textilien und Schuhwerk darf nicht aus den Fenstern, über Balkonbrüstungen oder in den Treppenhäusern erfolgen.
15. Blumenbretter, Blumenkästen und Beschattungen müssen sachgemäß und sicher angebracht sein. Beim Gießen von Blumen auf Balkonen und Fensterbänken ist darauf zu achten, dass das Wasser nicht an der Hauswand herunterläuft und/oder auf die Fenster und Balkone anderer Hausbewohner rinnt.
16, Die Wohnung ist auch in der kalten Jahreszeit ausreichend und bedarfsgerecht zu lüften. Dies erfolgt möglichst durch Stoßlüftung, da hierfür der erforderliche Energieverbrauch am geringsten ist. Stoßlüftung heißt, dass das Fenster etwa 5 bis 10 Minuten vollständig geöffnet (am besten Durchzug) und dann wieder geschlossen wird. Auf diese Weise werden hygienische Luftverhältnisse aufrechterhalten bzw. wiedergewonnen und Bauschäden durch überhöhte Luftfeuchtigkeit vermieden. Vermeiden Sie Dauerlüften, etwa durch Schrägstellen der Kippfenster. Dadurch kühlen auch die Wände aus, deren Wiedererwärmung zusätzlich Energie kostet. Lüften Sie immer sofort nach größerem Feuchtigkeitsanfall, z. B. nach dem Duschen. Zum Treppenhaus hin darf die Wohnung nicht entlüftet werden. Lüftungsarten sind auf Seite 12 gesondert dargestellt.
17. In das Toiletten- und/oder Abflussbecken dürfen keine Haus- und Küchenabfälle sowie Hygieneartikel oder ähnliches entsorgt werden. Bei dieser Art von Entsorgung von Küchenabfällen ergibt sich unter anderem auch das Absetzen der Fettbestandteile von Suppen und Sossen in den Abflussleitungen. Dabei besteht die Gefahr des Rattenbefalles, die dieser Ablagerung folgen und bereits durch WC-Becken in die Wohnungen gelangt sind.
Außerdem bildet dieses Verhalten eine der Hauptursachen von Verstopfungen der Abflussleitungen durch Zusetzen mit Fettbestandteilen.
18. Keller., Boden- und Treppenhausfenster sind in der kalten Jahreszeit geschlossen zu halten. Dachfenster und Dachluken sind bei Regen und Unwetter zu verriegeln. Beim Wäschetrocknen auf Böden und Trockenräumen ist auf ausreichende und kontrollierte Belüftung zu achten, um Bauschäden zu vermeiden.
19. Sinkt die Außentemperatur unter den Gefrierpunkt, sind alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um ein Einfrieren der sanitären Anlagen und Hauswasseruhren zu vermeiden.
20. Die Wohnungen sind mit Multimedia- bzw. Telefonanschlüssen ausgestattet. Bei Bedarf sind durch die Genossenschafter Einzelnutzungsverträge für den TV-Empfang bzw. Internetzugang abzuschließen. Das Anbringen eigener Salelliten- oder Antennenanlagen ist nicht gestattet.
III. Entsorgungsrichtlinien
Abfall und Unrat dürfen nur in den vorgesehenen Müllgfefäßen gesammelt werden. Flaschen u.a. sind in die dafür aufgestellten Recyclingbehälter zu entsorgen. Sperriger Abfall (Möbel, Kühlschränke, Fernseher, Fahrräder usw.) ist entsprechend der Müllsatzung des Landkreises Havelland zu entsorgen. Es ist darauf zu achten, daß kein Abfall oder Unrat im Haus, auf den Zugangswegen oder dem Standplatz der Müllgefäße verschüttet wird.
Jeder Mieter erhält für seine Wohnung eine gechipte Mülltonne. Jede Entleerung wird durch das beauftragte Unternehmen erfasst und der Genossenschaft mit Nachweis der Zuordnung in Rechnung gestellt. Diese Kippgebühren werden im Rahmen der Betriebskostenabrechnung, zusammen mit den Grundgebühren, die sich nach der Personenzahl errechnen, dem Mieter weiterberechnet.
Jeder Mieter hat selber darauf zu achten, dass keine Verwechslung der ihm übergebenen Tonne möglich wird, um zu vermeiden, dass von ihm nicht autorisierte Kippungen der Mülltonne erfolgen. Er ist verpflichtet, bei Feststellung einer Verwechslung der Mülltonnen den Vorstand unverzüglich zu informieren. Dieser wird veranlassen, dass sein persönlicher Chip gesperrt wird und damit keine Entleerung dieser Mülltonne mehr erfolgen kann. Die zur Entleerung bestimmte Mülltonne ist zur Entleerungszeit zur Straße zu bringen und nach der Entleerung so schnell wie möglich zum Mülltonnenstellplatz zurückzustellen. Entleerungen erfolgen nicht bei Beschädigungen des Chips oder bei Nutzung einer fremden gesperrten Mülltonne. In beiden Fällen ist mit dem Vorstand eine Klärung herbeizuführen.
Jeder Liegenschaft wurden Stellflächen für die gemeinschaftlich zu nutzenden Recyclingbehälter
- gelb: für die Entsorgung von Umverpackungen mit grünem Punkt
- blau: für die Entsorgung von Papier und Pappe
- braun: für die Entsorgung von Biomassen
zugeordnet.
Die Trennung dieser Abfälle bei der Entsorgung ist unbedingt einzuhalten. Für die Entsorgung vermüllter Recyclingbehälter (zweckentfremdete Nutzung durch Fremdeinlagerungen) behält es sich der Landkreis Havelland vor, diese Behälter als Hausmüll der Liegenschaft gesondert in Rechnung zu stellen. Können der oder die Verursacher für die Vermüllung der Recyclingbehälter festgestellt werden, werden ihnen diese zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt. Anderenfalls werden alle Mieter der betreffenden Liegenschaft mit diesem Betrag im Rahmen der Betriebskostenabrechnung belastet.
Deshalb achten Sie bitte auf eine ordnungsgemäße Trennung und Entsorgung. Eltern, die ihren Kindern die Entsorgungsaufgaben übertrgen, bitten wir, diese ordnungsgemäß einzuweisen!
IV. Reinigung/Verkehrssicherung
Für die Verkehrssicherungspflicht ist der Hauseigentümer verantwortlich. Die Kontroll- und Überwachungspflicht obliegt dem Vorstand der GWG.
1. Haus und Grundstück sind sauber und ordentlich zu halten. Verunreinigungen sind von dem verantwortlichen Hausbewohner unverzüglich zu beseitigen.
2. Die Reinigung der Treppenhäuser, der Bodenräume, der Kellergänge sowie des Grundstücks und der Winterdienst werden durch die Genossenschaft bzw. durch eine beauftragte Firma durchgeführt. Die Kosten hierfür werden über die Betriebskostenabrechnung abgerechnet.
3. Trockenräume sind durch die Nutzer zu reinigen. Es ist darauf zu achten, dass in keine Fall Reinigungsarbeiten vorgenommen werden, wenn dort Wäsche zum Trocknen aufgehängt wurde.
4. Die Reinigung von PKW-Stellplätzen und vor Garagen erfolgt durch den Nutzer gemäß der im Stellplatz- bzw. Garagenmietvertrag getroffenen Regelungen.
V. Erhaltung der überlassenen Wohnung
1. Der Mieter hat die ihm überlassene Wohnung sowie die zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmten Räume, Einrichtungen und Anlagen schonend und pfleglich zu behandeln. Er hat für ausreichende Lüftung und Heizung aller ihm überlassenen Räume zu sorgen.
Der Wohnungsbestand der GWG beinhaltet keine Neubauten. Bei der Errichtung wurden die zur damaligen Zeit gültigen Richtlinien der Baukunst angewandt.
Hat der Mieter eine Wohnung in einem Haus gemietet, das aus einer Zeit stammt, in der die an die Wärmedämmung und den Trittschall noch geringere Anforderungen gestellt hat, dann muss er auch damit rechnen, bei Heizung und Lüftung einen größeren Aufwand betreiben zu müssen, als bei einer Wohnung, die dem derzeitigen Standard entspricht.
2. Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen. Die Schönheitsreparaturen umfassen :
- das Anstreichen, Kalken* oder Tapezieren der Wände und Decken,
- das Streichen der Fußböden und den Innenanstrich der Fenster,
- das Streichen der Türen und der Außentür von innen
- sowie der Heizkörper einschließlich der Heizungsrohre.
(* Das Kalken bezieht sich dabei auf die Nebenräume, wie Keller).
Die Schönheitsreparaturen sind spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen:
in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre,
dabei sind die Innenanstriche der Fenster,
Heizkörper und Heizrohre spätestens alle vier Jahre
durchzuiführen,
in Wohn- und Schlafräumen, Fluren,
Dielen und Toiletten alle fünf Jahre
in Nebenräumen alle sieben Jahre.
Das Mitglied ist für den Umfang der im Laufe der Nutzungszeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig.
3. Lässt der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der nach Abs.2 vereinbarten Fristen zu oder erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so ist die Genossenschaft berechtigt, nach billigem Ermessen die Fristen des Planes bezüglich der Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu verkürzen.
4. Bei Wohnungsübergaben bzw. bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses sind nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen nachzuholen bzw.im Rahmen von Schadensersatzleistungen finanziell zu vergüten. Dübel, Haken und Bohrungen sind zu schließen bzw. zu entfernen. Fliesen, in denen Bohrungen zu Befestigungszwecken angebracht wurden, sind auszutauschen.
Eigenleistungen bei nachzuholenden Schönheitsreparaturen sind fachgerecht in einer mittleren Art und Güte auszuführen.
VI. Kinderspielplätze
Kinderspielplätze sind das Ergebnis von Elterninitiativen in Abstimmung mit dem Vorstand.
Die Sauberhaltung von Sandkästen nebst Umgebung gehört zu den Obliegenheiten der Eltern, deren Kinder im Sandkasten spielen. Die Eltern der spielenden Kinder haben darauf zu achten, daß das benutzte Spielzeug nach Beendigung des Spieles aus den Sandkästen entfernt wird. Haustiere sind vom Spielplatz fernzuhalten. Die Reinigung der Spielplätze obliegt den Eltern der dort spielenden Kinder. Für die Nutzung der selbsterstellten Kinderspielplätze übernimmt die Genossenschaft keine Haftung.
VII. Haustiere
Die Haltung von Kleintieren (wie z. B. Zierfische, Hamster, Vögel), soweit sich die Anzahl der Tiere in den üblichen Grenzen hält, ist erlaubt. Darüber hinaus bedarf es für die Haltung von Haustieren der Zustimmung der Genossenschaft, bevor die Anschaffung des Haustieres erfolgt.
Wird das Halten eines Hundes beabsichtigt, ist diese Hundehaltung bei der Genossenschaft zu beantragen. Die Genossenschaft wird die Erlaubnis regelmäßig erteilen, sofern eine Schulterhöhe von 25 cm nicht überschritten wird. in anderen Fällen kann die Erlaubnis erteilt werden, sofern die Zustimmung der Hausbewohner vor der Anschaffung des Hundes eingeholt und vorgelegt werden kann.
Im Falle der Erteilung einer Genehmigung zur Hundehaltung verpflichtet sich der Hundehalter zur Einhaltung der Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg.
Dem Vorstand sind für die Haltung von Tieren ein Impfnachweis und die Bestätigung für die Einordnung der Hundesteuer vorzulegen. Für das Tier ist eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Hunde sind generell in den Treppenhäusern und auf den Grundstücksflächen der Genossenschaft an der Leine zu führen.
Verschmutzungen (Kot und Urin) in den Treppenhäusern, auf GWG-eigenen Grundstücken sowie auf dem Straßen- und Grünbereich vor den Häusern sind sofort von den Tierhaltern zu entfernen.
Durch den Vorstand können Tierhaltungen untersagt bzw. Genehmigungen widerrufen werden, wenn durch den Tierhalter ruhestörender Lärm nicht abgestellt werden kann, wiederholt gegen die oben genannten Bedingungen verstoßen wird oder eine gesundheitliche Gefährdung der Mitbewohner von einer unhygienischen Tierhaltung in der Wohnung ausgeht.
Haustierhaltungen zu gewerblichen Zuchtzwecken sowie die Haltung von gefährlichen Tieren (z. B. Kampfhunde, Raubtiere, Gift- und Würgeschlangen) sind generell untersagt.
VIII. Informationspflicht des Mieters
Gemäß der Müllentsorgungssatzung des Landkreises Havelland sind sämtliche personelle Veränderungen der Nutzer der Wohnung unverzüglich dem Vorstand zu melden. Das betrifft den Ein- und Auszug, Gerburt oder Tod eines Partners bzw. Familienmitgliedes.
Der Vorstand ist verpflichtet, diese Mitteilung an den Landkreis zur Ermittlung der Kosten der Grundgebühr monatlich zu übergeben.
Bei Trennung einer Lebensgemeinschaft bzw. Scheidung haben diese zur Klarstellung des Mietverhältnisses dem Vorstand gegenüber zu erklären, wer den neu abzuschließenden Mietvertrag übernehmen möchte.
Zur Vermeidung möglicher späterer juristischer Auseinandersetzungen ist ein Wohnungsabnahmeprotokoll zu erstellen, in dem eindeutige Festlegungen zu treffen und von allen Beteiligten zu unterschreiben sind.
Die Hausordnung gilt für den Wohnungsbestand der GWG Rathenow, Wohnungsbaugenossenschaft eG und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Rathenow, im Juni 2025
Der Vorstand
